VOC-Richtlinie
Am
11. März 1999 wurde die VOC-Richtlinie ("Chemikalienrechtlichen Verordnung zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen" - kurz: VOC) in
Brüssel verabschiedet. Mit dieser EU-Richtlinie sollen die Lösemittelemissionen,
die zum Entstehen des bodennahen, schädlichen Ozons beitragen, europaweit
spürbar reduziert werden. Dies soll sowohl durch Vorgabe von
Emissionsgrenzwerten der Abgase von Anlagen, als auch durch eine Begrenzung der
fugitiven Anteile erreicht werden. Die VOC-Richtlinie ist innerhalb von zwei
Jahren in Bundesdeutsches Recht umzusetzen. Damit werden die Anforderungen zur
Vermeidung von Lösemittelemissionen nach dem deutschen Immissionsschutzgesetz,
das keine Begrenzung der diffusen Emissionen kennt, erweitert werden.
In
diesem Gesetz ist für den Bereich Fahrzeugreparaturlacke geregelt, welche
Produkte nach dem 31.12.2006 bzw. nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem
31.12.2007 für die Fahrzeugreparaturlackierung noch verkauft werden
dürfen.
Laut
Gesetz gibt es einige Anwendungsbereiche, für welche die Beschränkung auf das
genannte Sortiment nicht gilt, sondern unverändert auch andere, nach den Gesetz
nicht VOC-konforme Produkte, verkauft werden dürfen.
Diese
Anwendungen sind u.a.:
- Restaurierung
von Oldtimern
- Befüllung
von Aerosol Spraydosen
- Lackierung
von Fahrzeugen der Bundeswehr, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie der für
die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständigen Kräfte
- Lackierung
von Fahrzeugen, die im öffentlichen Dienst aussschließlich im Stadtgebiet
eingesetzt werden
- Industrielackierung
( z.B. Lackierung von Kunststoffteilen ohne Fahrzeugbezug)
- Kleinreparaturen
im Privatbereich
Der
Innerverkehrbringer trägt Verantwortung dafür, dass nur VOC-Konforme-Produkte
für die Fahrzeuglackierung verkauft werden und des weiteren auch dafür, das
diese Produkte auch nur für die genannten Anwendungen benutzt
werden.







